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Reisebedingungen

Reisebedingungen
Der CVJM Nürnberg-Gostenhof (im folgenden CVJM) führt Reisen, Freizeiten und Seminare (im folgenden Reisen) nach Maßgabe der folgenden Reisebedingungen durch. Diese ergänzen die gesetzlichen Vorschriften.

 

1. Anmeldung
Die Anmeldung zu unseren Freizeiten muss schriftlich erfolgen. Der Freizeitteilnehmer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter erkennen mit Unterschrift der Anmeldung die Reisebedingungen des CVJM Nürnberg-Gostenhof an. Erst mit Erhalt einer schriftlichen Anmeldebestätigung
kommt der Reisevertrag zustande.


2. Bezahlung
Die Bezahlung des Reisepreises hat per Überweisung direkt an den CVJM zu erfolgen. Nach Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises pro Reiseteilnehmer zu leisten. Die Restzahlung ist unaufgefordert 4
Wochen vor Reisebeginn fällig. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Reisenden 75 € nicht, so sind Zahlungen vor Reisebeginn auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zu leisten. Kommt der
Vertrag innerhalb von 4 Wochen vor Reisebeginn zustande, ist der gesamte Reisepreis unverzüglich zu zahlen. Wenn der Reisepreis nach Fälligkeit nicht vollständig bezahlt ist, kann der CVJM von dem Reisevertrag zurücktreten und als Entschädigung ein Rücktrittsentgelt
gemäß Ziff. 3 dieser Reisebedingungen verlangen.


3. Rücktritt des Reisenden / Nichtantritt der Reise
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn durch Erklärung gegenüber dem CVJM, die schriftliche erfolgen soll, von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim CVJM. Bei Rücktritt bzw. Nichtantritt der Reise, ist der CVJM
berechtigt, einen angemessenen Ersatz für die von ihm getroffenen Reisevorkehrungen und die entstandenen Aufwendungen zu verlangen. Diese betragen pauschal:
Bis zum 50. Tag vor Reisebeginn 15 € pro Person; vom 49. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25% des Reisepreises, vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises, vom 14. Tag bis Reisebeginn 75% des Reisepreises, in allen Fällen einer Stornierung weniger als 50 Tage vor
Reisebeginn jedoch mindestens 50 €. Diese Regelung gilt für alle Reisen, sowie An- und Abreisearrangements.
Dem Reisenden steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der CVJM behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall
ist er verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
Für den Fall der Vertragsübertragung nach §651b BGB erhebt der CVJM eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 15 €. Rücktrittsentgelte und Bearbeitungsgebühren sind jeweils sofort fällig.


4. Rücktritt und Kündigung durch den CVJM

  • 4.1. Der CVJM kann bis 4 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der konkreten Reisebeschreibung bzw. dem Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mindestteilnehmerzahl in der
    Anmeldungsbestätigung angegeben wurde. Ein Rücktritt später als vier Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, ist der CVJM ist verpflichtet, die
    Nichtdurchführung der Reise unverzüglich gegenüber dem Teilnehmer zu erklären, sobald feststeht, dass diese aufgrund des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende die auf den Reisepreis geleistete Zahlung unverzüglich zurück.
  • 4.2. Der CVJM kann den Reisevertrag nach Beginn der Reise mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den CVJM oder die verantwortliche Reiseleitung nachhaltig stört. Die Reiseleitung kann in diesem Fall namens und in Vollmacht des CVJM, auf Kosten des Teilnehmers, eine vorzeitige Rückreise veranlassen. Bei Minderjährigen ist in Vorfeld der Erziehungsberechtigte zu benachrichtigen. Der CVJM behält den Anspruch auf den Reisepreis; erstattet jedoch ersparte Aufwendungen sowie Rückzahlungen der Leistungsträger, soweit er diese erhält.


5. Leistungsänderungen

  • 5.1. Nimmt der Reisende einen Teil der Reiseleistung infolge ihm zurechenbarer Gründe (z.B. vorzeitige Rückreise o.ä.) nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf Rückerstattung. Der CVJM erstattet jedoch ersparte Aufwendungen sowie Rückzahlungen der Leistungsträger, soweit er diese erhält.
  • 5.2. Änderungen von Reiseleistungen und sonstigen Angaben in Prospekten vor Vertragsabschluss sind vorbehalten. Änderungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom CVJM nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungs­ansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der CVJM ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der CVJM in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des CVJM über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.


6. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des CVJM für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt

  • a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
  • b) soweit der CVJM für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Die deliktische Haftung des CVJM für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
Der CVJM haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des CVJM sind. Der CVJM haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des CVJM ursächlich geworden ist.


7. Obliegenheiten des Reisenden, Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
Der Reisende ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Störungen zu vermeiden und eventuell entstehende Schäden gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei der örtlichen Reiseleitung zu rügen. Vor einer eventuellen Kündigung aufgrund eines Mangels ist dem CVJM eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom CVJM verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem
CVJM erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Ansprüche des Teilnehmers entfallen nur dann nicht, wenn die Anzeige unverschuldet unterbleibt.
Ansprüche nach den §§651c bis 651f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem CVJM geltend zu machen (Adresse siehe unten). Ansprüche des Reisenden nach den §§651c bis 651f BGB verjähren in
einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.


8. Schlussbestimmung
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit. Die Wirksamkeit des Vertrages als solchen bleibt unberührt.


Veranstalter: CVJM Nürnberg-Gostenhof e.V., Glockendonstr. 10, 90429 Nürnberg, Tel. 0911/262032, Email: kontakt@cvjm-nuernberg-gostenhof.de